OLG Hamm - Urteil vom 19.06.2015
11 U 168/14
Normen:
§§ 823 BGB; 7 I StVG; 1 II StVO, 249 BGB;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 46/12
LG Siegen, vom 03.09.2014

Anrechnung eines Abzugs neu für alt bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung eines Straßentunnels

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen 11 U 168/14

DRsp Nr. 2015/13193

Anrechnung eines Abzugs "neu für alt" bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung eines Straßentunnels

Ein aus der Beschädigung eines Straßentunnels folgender Schadensersatzanspruch des Landes NRW als Eigentümern des Tunnels ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges "neu für alt" zu kürzen, wenn nicht feststeht, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahme ein messbarer Vermögensvorteil entsteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an das klagende Land 47.855,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das klagende Land zu 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das klagende Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

§§ 823 BGB; 7 I ;