SchlHOLG - Urteil vom 07.05.2009
7 U 26/08
Normen:
BGB § 249 ff.; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 78/07

Anrechnung ersparter berufsbedingter Aufwendungen bei Geltendmachung von Verdienstausfall

SchlHOLG, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 7 U 26/08

DRsp Nr. 2009/21785

Anrechnung ersparter berufsbedingter Aufwendungen bei Geltendmachung von Verdienstausfall

Die im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfallschaden anzurechnenden ersparten berufsbedingten Aufwendungen können mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte auf 5 % des Nettoverdienstes geschätzt werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.294,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 610,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Mai 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner 58%, die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 ff.; ZPO § 287;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.