OLG Celle - Urteil vom 08.01.2004
14 U 100/03
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 598
NZV 2004, 471
OLGReport-Celle 2004, 270
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 103/03

Anspruch auf Nutzungsentschädigung für unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils

OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 14 U 100/03

DRsp Nr. 2004/944

Anspruch auf Nutzungsentschädigung für unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils

»Zur Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines Wohnmobils.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in Höhe von 1593,00 EUR begründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger eine weitere Nutzungsentschädigung zu, weil für den Erstattungsanspruch nicht auf die Reparatur, sondern die Wiederbeschaffungsdauer abzustellen ist; allerdings nur in Höhe von 27 EUR täglich und für die Dauer von 59 Tagen. Der Berufung war daher in Höhe von 1.593 EUR durch Versäumnisurteil stattzugeben (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinaus (17.587 EUR) ist die Berufung dagegen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet und daher durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt dies aus folgenden Gründen: