BSG - Urteil vom 25.11.2015
B 3 P 3/14 R
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2016, 268
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 28/12
SG Braunschweig, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 P 54/09

Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu Umbaukosten zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der privaten Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen B 3 P 3/14 R

DRsp Nr. 2016/2969

Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu Umbaukosten zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in der privaten Pflegeversicherung

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtert dessen Pflege "erheblich", wenn diese in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird (Klarstellung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 P 12/07 R = SozR 4-3300 § 40 Nr 9; Weiterentwicklung von BSG vom 26.4.2001 - B 3 P 15/00 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 4).

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2014 und des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2012 geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1278,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Gesellschaft, bei der er privat pflegeversichert ist, auf Bezuschussung der Kosten des behindertengerechten Umbaus der Dusche in seiner Eigentumswohnung in Höhe von 1278,50 Euro.