BGH - Urteil vom 05.12.2017
VI ZR 24/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 238
DAR 2018, 177
DAR 2018, 312
MDR 2018, 207
NJW 2018, 935
VersR 2018, 237
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 532/16
LG Frankfurt/Main, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 119/16

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall; Zugrundelegung des der berechtigten Schadensersatzforderung entsprechenden Gegenstandswerts im Verhältnis zum Schädiger

BGH, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen VI ZR 24/17

DRsp Nr. 2018/1104

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall; Zugrundelegung des der berechtigten Schadensersatzforderung entsprechenden Gegenstandswerts im Verhältnis zum Schädiger

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn. 19; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 VersR 2005, 558, 559 f.).b) Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand