OLG Naumburg - Beschluss vom 22.04.2016
1 Ws (RB) 123/15
Normen:
StVollzG § 115 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34 S. 1; BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 509 StVK 325/14

Anspruch eines Strafgefangenen auf Rückerstattung überholter Telefonentgelte

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 1 Ws (RB) 123/15

DRsp Nr. 2016/17156

Anspruch eines Strafgefangenen auf Rückerstattung überholter Telefonentgelte

Strafgefangene können die Rückerstattung überhöhter Telefonentgelte nicht im Wege der Folgenbeseitigung (§ 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG), sondern nur im Wege der Amtshaftung (Art. 34 GG i. V. m. § 839 a BGB) geltend machen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt

Normenkette:

StVollzG § 115 Abs. 2 S. 2; GG Art. 34 S. 1; BGB § 839a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA B.. Die Gefangenentelefonie wird dort auf der Grundlage eines vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung mit der Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages sichergestellt. Danach übernimmt die Fa. C. für die JVA die Einrichtung und Wartung der Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Netz, die Verwaltung des Telefonverkehrs und die Abrechnung angefallener Telefonentgelte. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sog. "C.-Kontos" geführt werden, auf das auch ihre Angehörigen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen können.