BGH - Beschluß vom 26.03.1997
III ZR 295/96
Normen:
AKB § 10 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 10 Abs. 2 Mitvericherte 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 2 Zumutbarkeit 2
BGHR GG Art. 34 Körperschaft 8
DRsp I(147)354d-e
NJW 1997, 2109
NZV 1997, 301
SP 1997, 277
VRS 93, 266
VersR 1997, 967
ZfS 1997, 286
Vorinstanzen:
OLG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 56/95

Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige Ersatzmöglichkeit

BGH, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen III ZR 295/96

DRsp Nr. 1997/4571

Anspruch gegen einen Privat-Kfz-Haftpflichtversicherer als anderweitige Ersatzmöglichkeit

Zum Verhältnis zwischen dem Amtshaftungsanspruch und dem Anspruch gegen einen privaten Kfz-Haftpflichtversicherer, insbesondere im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Normenkette:

AKB § 10 ; BGB § 839 ;

Gründe:

I. Am 21. August 1991 verursachte ein beim Malteser-Hilfsdienst B. eingesetzter Zivildienstleistender schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Unfall ereignete sich auf einer Rettungsfahrt, die der Zivildienstleistende mit einem bei der Streithelferin haftpflichtversicherten Rettungsfahrzeug des Malteser-Hilfsdienstes durchgeführt hatte, das dieser im Rettungsdienst der Stadt B. eingesetzt hatte. Die Streithelferin hat den materiellen Schaden des Klägers reguliert. Der Kläger nimmt nunmehr die beklagte Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Schmerzensgeld in Anspruch. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger müsse sich auch wegen dieses Anspruchs vorrangig an die Streithelferin halten. Die Vorinstanzen haben die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Die Revision der beklagten Bundesrepublik wurde nicht zur Entscheidung angenommen.