Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit die Klage teilweise nicht zurückgenommen wird. Der Senat regt wegen eines Rechenfehlers bei Aufstellung der Schadensersatzbeträge an, dass die Klägerin ihre Klage in Höhe des Differenzbetrages zwischen 9.433,19 € und 8.308,46 €, mithin 1.124,73 € zurücknimmt. Zur Erläuterung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Im Übrigen hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Den Parteien wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. Juni 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten des Verfahrens an, dass die Beklagte die Berufung zurücknimmt, soweit dies einen Betrag von 8.308,46 € nebst Zinsen und außergerichtliche Kosten betrifft.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
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