Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Juli 2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG die Zahlung der Zeitwertentschädigung, die sie als Gebäudeversicherer des im Eigentum ihrer Versicherungsnehmerin stehenden Wohnhauses M. Berg 31 in Q. anlässlich eines Brandschadens am 8. Dezember 2011 an diese geleistet hat.
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