OLG Hamm - Urteil vom 14.05.1997
20 U 10/97
Normen:
AKB § 7 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 29
NZV 1998, 33
OLGReport-Hamm 1997, 304
SP 1998, 22
VersR 1998, 311
ZfS 1998, 221
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 295/96

Ansprüche des Leasingnehmers bei Beschädigung des geleasten Kfz

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 20 U 10/97

DRsp Nr. 1997/5163

Ansprüche des Leasingnehmers bei Beschädigung des geleasten Kfz

»1. Für den Leasingnehmer ist der Schaden an dem geleasten Kfz nicht als Fremdschaden anzusehen, wenn er vertraglich für jeden Schaden einzustehen hat.2. Diese Auslegung gilt auch für den Repräsentanten des Leasingnehmers.3. Schadensbewertung bei Schäden von Gebüschen an einer Waldkante.«

Normenkette:

AKB § 7 ; StGB § 142 ;

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Regulierungsentschädigung anläßlich eines Verkehrsunfalls vom 17.09.1995 in Anspruch.

An diesem Tag verursachte der Zeuge mit dem versicherten Fahrzeug auf der in einen Verkehrsunfall. Nach einer Linkskurve geriet das Fahrzeug links von der Fahrbahn in ein angrenzendes Waldgebiet ab und erlitt dabei einen Totalschaden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Zeuge sich unbefugt von der Unfallstelle entfernt habe.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 II lit. e, 13 Abs. 1 AKB zur Regulierung des Unfallschadens in der geltend gemachten unstreitigen Höhe verpflichtet.

1.