OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2016
20 U 70/16
Normen:
VVG § 44; BGB § 518;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 358/15

Ansprüche des Versicherten einer für fremde Rechnung geschlossenen privaten Unfallversicherung gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehr sämtlicher Leistungen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 20 U 70/16

DRsp Nr. 2016/19757

Ansprüche des Versicherten einer für fremde Rechnung geschlossenen privaten Unfallversicherung gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehr sämtlicher Leistungen

Zur Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung und zu der Frage, wann ein vom Versicherten behauptetes Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers vollzogen ist.

Dem Versicherten einer von einem Dritten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung steht gegen diesen kein Anspruch auf Auskunft über sämtliche erhaltenen Leistungen zu. Soweit er seine Ansprüche auf ein Schenkungsversprechen gründet, scheitert dies bereits an der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 44; BGB § 518;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.