OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2016
20 U 70/16
Normen:
VVG § 44; BGB § 518;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 358/15

Ansprüche des Versicherten einer für fremde Rechnung geschlossenen privaten Unfallversicherung gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehr sämtlicher Leistungen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 20 U 70/16

DRsp Nr. 2016/19758

Ansprüche des Versicherten einer für fremde Rechnung geschlossenen privaten Unfallversicherung gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehr sämtlicher Leistungen

Zur Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung und zu der Frage, wann ein vom Versicherten behauptetes Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers vollzogen ist.

Dem Versicherten einer von einem Dritten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung steht gegen diesen kein Anspruch auf Auskunft über sämtliche erhaltenen Leistungen zu. Soweit er seine Ansprüche auf ein Schenkungsversprechen gründet, scheitert dies bereits an der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 44; BGB § 518;

Gründe

I.

1. 2. a) b)