OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.2015
12 U 101/15
Normen:
VVG § 83; VVG § 82;
Fundstellen:
DAR 2016, 335
MDR 2016, 152
NJW-RR 2016, 668
NZV 2016, 4
VersR 2016, 458
r+s 2016, 121
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5/15

Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vollkaskoversicherer wegen der Kosten des Abschleppens eines weitgehend zerstörten Fahrzeugs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 12 U 101/15

DRsp Nr. 2016/745

Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Vollkaskoversicherer wegen der Kosten des Abschleppens eines weitgehend zerstörten Fahrzeugs

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 02.06.2015, Az. 3 O 5/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 83; VVG § 82;

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus einer Kaskoversicherung den Ersatz von Abschleppkosten geltend.

Die Klägerin betreibt eine Transportfirma. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer (...) für den LKW mit amtl. Kennzeichen (...) eine Kraftfahrtversicherung, die die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung umfasste. Die einbezogenen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AKB) haben auszugsweise folgenden Inhalt:

A.2.1.1