VGH Hessen - Beschluss vom 19.08.2009
2 B 2136/09
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2; FeV § 46;
Fundstellen:
NZV 2010, 375-376
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 738/09

Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter Geltendmachung der negativen Auswirkung eines Entzugs der Fahrerlaubnis auf die Arbeitssuche i.R.e. Anordungsgrundes

VGH Hessen, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 B 2136/09

DRsp Nr. 2010/22075

Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter Geltendmachung der negativen Auswirkung eines Entzugs der Fahrerlaubnis auf die Arbeitssuche i.R.e. Anordungsgrundes

Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist es unerheblich, wie lange die Entziehung der Fahrerlaubnis zurückliegt, solange die Tat, wegen der die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, noch nicht einem Verwertungsverbot unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Juni 2009 - 2 L 738/09.KS - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen - und für das zweitinstanzliche Verfahren auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2; FeV § 46;

Gründe