Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden sei.
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