Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 252,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.07.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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