OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2016
9 U 30/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 229/14

Anwendbares Recht bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 9 U 30/15

DRsp Nr. 2016/5500

Anwendbares Recht bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen

1. Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung.2. Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften.

Auf einen Verkehrsunfall, der sich in den Niederlanden zwischen in Deutschland ansässigen Parteien mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ereignet hat, findet deutsches Haftungsrecht, insbesondere das StVG, Anwendung, während sich die Verhaltenspflichten und einzuhaltenden Verkehrsregeln nach den niederländischen Verkehrsvorschriften bestimmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter

Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 252,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 02.07.2014 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.