VGH Bayern - Beschluss vom 03.03.2016
11 CE 16.219
Normen:
PBefG § 8 Abs. 1 S. 1; PBefG § 8 Abs. 2; PBefG § 8 Abs. 3 S. 6-7; PBefG § 21; PBefG § 47; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; BayÖPNVG Art. 1 Abs. 3; BayÖPNVG Art. 2 Abs. 1 S. 1-2; BayÖPNVG Art. 13 Abs. 1 S. 2; StVO § 41 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3;

Auflösung des Taxistandplatzes am Marienplatz im Stadtgebiet nach Abschluss der Bauarbeiten i.R.e. Beibehaltungsanspruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 11 CE 16.219

DRsp Nr. 2016/5992

Auflösung des Taxistandplatzes am Marienplatz im Stadtgebiet nach Abschluss der Bauarbeiten i.R.e. Beibehaltungsanspruchs

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn kein Fall der §§ 80 und 80a VwGO vorliegt. 2. § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG gewährt zwar einen Rechtsanspruch des Taxifahrers auf Benutzung der behördlich eingerichteten Taxistandplätze, darüber hinaus aber weder für einen Taxiunternehmer noch für einen angestellten Taxifahrer ein subjektives Recht, dass an einer bestimmten Stelle ein Taxistandplatz errichtet wird oder bestehen bleibt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PBefG § 8 Abs. 1 S. 1; PBefG § 8 Abs. 2; PBefG § 8 Abs. 3 S. 6-7; PBefG § 21; PBefG § 47; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; BayÖPNVG Art. 1 Abs. 3; BayÖPNVG Art. 2 Abs. 1 S. 1-2; BayÖPNVG Art. 13 Abs. 1 S. 2; StVO § 41 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass der Taxistandplatz am Marienplatz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bestehen bleibt.