OLG Köln - Urteil vom 06.02.2009
19 U 108/08
Normen:
HGB § 89b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 14/06

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers eines Automobilherstellers

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 19 U 108/08

DRsp Nr. 2010/8963

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers eines Automobilherstellers

1. Die nach Beendigung des Vertragshändlervertrages aufgenommene Vermittlung von Neuwagen im Rahmen eines Agenturverhältnisses mit einem anderen Vertragshändler eines Automobilherstellers führt nicht zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs analog § 89b HGB. 2. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers ist nach der Rohertragsmethode zu ermitteln (OLG Köln - 19 U 120/00 - 02.03.2001; OLG Köln - 19 U 94/02 - 15.11.2002).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.07.2008 - 86 O 14/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.661,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 01.02.2003 bis zum 30.05.2005 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 zu zahlen.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.