Der Kläger war seit 1957 als Vertragshändler für die Beklagte tätig, zuletzt auf der Grundlage des Händlervertrages vom 18. Oktober 1985. Mit Schreiben vom 18. April 1990 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30. April 1992. In den letzten beiden Jahren vor Vertragsende nahm das Neuwagengeschäft des Klägers infolge der Wiedervereinigung Deutschlands in erheblichem Umfang zu. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten übernahm der Kläger den Vertrieb von Fahrzeugen der Marke Skoda.
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