SchlHOLG - Urteil vom 21.07.1999
9 U 101/98
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 69
DRsp I(130)477a-b
NJW-RR 2000, 505
OLGReport-Schleswig 1999, 412

Auslegung der Begriffe Neuwagen und fabrikneu

SchlHOLG, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 9 U 101/98

DRsp Nr. 2003/16583

Auslegung der Begriffe "Neuwagen" und "fabrikneu"

Bedeutung und mögliche Rechtsfolgen des Verkaufs eines als "Neuwagen" verkauften reimportierten Kraftfahrzeugs: - keine Wertung der Bezeichnung "Neuwagen" ohne weiteres als Zusicherung der Eigenschaft "fabrikneu" und damit einer Stand-/Lagerzeit von maximal 10-12 Monaten; - Neuwageneigenschaft - somit mögliche Wertung als mangelfrei - im Falle eines 2 1/2 Jahre alten reimportierten Fahrzeugmodells, das "weitgehend unverändert weitergebaut wird und keine wesentlichen durch die Standzeit bedingten Mängel aufweist" (sogenanntes Haldenfahrzeug).

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise: