OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2009
I-22 U 171/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.08.2008

Auslegung einer Freistellungserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen I-22 U 171/08

DRsp Nr. 2011/2233

Auslegung einer Freistellungserklärung

Hat ein Zulieferer den Hersteller von Caravans in einer "Freistellungserklärung" von Ansprüchen eines Dritten wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten freigestellt und ist es zu einem Rechtsstreit gekommen, so umfasst die Freistellung nur die dort aufgeführten Ansprüche, nicht jedoch Ansprüche des Berechtigten wegen der Führung eines Rechtsstreits.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für einen vor dem Landgericht in B./Italien geführten Rechtsstreit.