LAG Köln - Urteil vom 27.10.2016
7 Sa 397/16
Normen:
SGB VI § 236 b; BGB § 305 c; ATzA § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6963/15

Auslegung eines Altersteilzeit-Vertrages hinsichtlich des Anspruchs auf eine Einmalzahlung bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 397/16

DRsp Nr. 2020/13365

Auslegung eines Altersteilzeit-Vertrages hinsichtlich des Anspruchs auf eine Einmalzahlung bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Sieht ein ATZ-Vertrag vor, dass der Arbeitnehmer mit Vollendung des 63.Lebensjahres die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt, und sagt der ATZ-Vertrag dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Einmalzahlung zu, um die zu erwartenden Rentenabschläge teilweise auszugleichen, so entfällt der Anspruch auf die Einmalzahlung im Zweifel dann, wenn aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung Rentenabschläge tatsächlich nicht eintreten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 in Sachen 15 Ca 6963/15 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236 b; BGB § 305 c; ATzA § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 eine Einmalzahlung in Höhe von 13.450,00 EUR zustand.