VG Karlsruhe - Urteil vom 19.06.2019
10 K 9441/17
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 u. 5; AsylG § 26 Abs. 3 S. 2; BGB § 1626a; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j;

Ausreise; Ehe; Erstgeborener; Familienasyl; Genitalverstümmelung; Hochzeit; Kind; Stammberechtigung; Standesamt; Verfolgerstaat

VG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 10 K 9441/17

DRsp Nr. 2019/12883

Ausreise; Ehe; Erstgeborener; Familienasyl; Genitalverstümmelung; Hochzeit; Kind; Stammberechtigung; Standesamt; Verfolgerstaat

Asylbewerber, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat oder gar nicht geheiratet und erst nach ihrer Ausreise erstmalig ein Kind bekommen haben, besitzen, wenn dem erstgeborenen oder einem später geborenen Kind die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, grundsätzlich keinen von dem anerkannten Kind abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 u. 2 AsylG.

Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.07.2017 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 90 % und die Beklagte 10 %.

Normenkette:

AsylG § 3; AsylG § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 u. 5; AsylG § 26 Abs. 3 S. 2; BGB § 1626a; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j;

Tatbestand:

Die Kläger sind gambische Staatsbürger, der XXX geborene Kläger Ziff. 3 ist der Sohn der Kläger Ziff. 1 und 2. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.