I.
Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Entgegen der Auffassung der Berufung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen begründen. ferner beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). Eine abändernde Entscheidung ist deshalb nicht veranlasst.
II.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte für den Verkehrsunfalls vom 20.02.2008 nicht haftet, da der Unfall vom ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten, S..., zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt wurde.
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