OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.08.2009
6 U 143/09
Normen:
VVG § 152 a.F.; PflVG § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 884/08

Ausschluss der Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 6 U 143/09

DRsp Nr. 2009/27014

Ausschluss der Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer

Hat der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Unfall (hier: in der Absicht der Selbsttötung) vorsätzlich herbeigeführt, so ist der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig.

Normenkette:

VVG § 152 a.F.; PflVG § 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Entgegen der Auffassung der Berufung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen begründen. ferner beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO). Eine abändernde Entscheidung ist deshalb nicht veranlasst.

II.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte für den Verkehrsunfalls vom 20.02.2008 nicht haftet, da der Unfall vom ehemaligen Versicherungsnehmer der Beklagten, S..., zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt wurde.