BGH - Beschluß vom 10.04.1997
I ZB 1/95
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Bildmarke 1
BGHR MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Bildmarke 2
BGHR MarkenG § 84 Abs. 2 Rechtsbeschwerde, zugelassene 1
DB 1997, 1563
GRUR 1997, 527
NJW-RR 1997, 1263
NJWE-WettbR 1998, 39
wrp 1997, 755
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht,

Autofelge; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

BGH, Beschluß vom 10.04.1997 - Aktenzeichen I ZB 1/95

DRsp Nr. 1997/3769

"Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

»Zur Frage der Unterscheidungskraft einer für Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen angemeldeten Bildmarke, die aus der grafischen Darstellung einer Autofelge besteht.«

Normenkette:

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Anmelderin hat am 4. Oktober 1991 u.a. für die Waren "Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen" das nachfolgend dargestellte Bildzeichen angemeldet:

(Es folgt Bildzeichen)

Die Prüfungsstelle für Klasse 12 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung für diese Waren zurückgewiesen, da es sich bei dem Zeichen lediglich um die auf den ersten Blick erkennbare naturalistische Wiedergabe einer Leichtmetallfelge für Kraftfahrzeuge in direkter Draufsicht handele, der die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.