OLG Köln - Urteil vom 23.06.1999
6 U 37/99
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 59
VRS 98, 115
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 183/98

Autoversteigerung

OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 37/99

DRsp Nr. 1999/10955

Autoversteigerung

»Die Werbung eines Autohändlers für den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen mit der Ankündigung wöchentlich erfolgender Preisreduzierungen:"AUTOVERSTEIGERUNG. Dieses Auto kommt unter den "Hammer". In jeder Woche in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,-- DM ..."verstößt auf Grund der darin enthaltenen Kombination aleatorische Elemente mit solchen der Wertreklame gegen die guten Sitten im Wettbewerb.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag ist begründet, weil die beanstandete Werbung wegen der in ihr enthaltenen Verbindung von aleatorischen Elementen mit solchen der Wertreklame im Sinne des § 1 UWG gegen die guten Sitten im lauteren Wettbewerb verstößt.