BayObLG vom 24.06.1993
2 ObOWi 197/93
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 37
NZV 1993, 493
NZV 1993, 493 (Ls)
VRS 85, 446

BayObLG - 24.06.1993 (2 ObOWi 197/93) - DRsp Nr. 1993/3598

BayObLG, vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 197/93

DRsp Nr. 1993/3598

»Wendet sich der Betroffene lediglich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Meßmethode (Abstandsmessung), so verstößt die Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Betroffene ca. 450 km vom Gerichtsort entfernt wohnt und als Ahndung nur die Regelgeldbuße (DM 100,-) in Betracht kommt.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Bußgeldbescheid vom 2.9.1992 ist gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt worden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Betroffene erklärt, »den Vorhalt, Fahrer des abgebildeten Pkw gewesen zu sein, nicht abzustreiten; doch sei der Vorwurf des zu geringen Abstandes nicht gerechtfertigt«. Durch seinen Verteidiger hatte er zum Beweis der Tatsache, daß die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die Anhörung eines benannten Sachverständigen beantragt.

Nach rechtzeitigem Einspruch ordnete das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen zu dem auf 8.2.1993 anberaumten Hauptverhandlungstermin an.

Daraufhin beantragte der Verteidiger, diese Anordnung im Hinblick auf die weite Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort aufzuheben. Den angekündigten Beweisantrag hielt er aufrecht.