BayObLG - Beschluß vom 03.01.1996
2 ObOWi 911/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 2, 3, § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 1
DAR 1996, 104
DRsp IV(468)178b
NJW 1996, 1765
NStZ 1996, 344
NStZ 1996, 345
NZV 1996, 211
VRS 90, 433
ZfS 1996, 116

BayObLG - Beschluß vom 03.01.1996 (2 ObOWi 911/95) - DRsp Nr. 1996/21703

BayObLG, Beschluß vom 03.01.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 911/95

DRsp Nr. 1996/21703

»Rechtliches Gehör ist versagt, wenn im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) ein schriftlich angebrachter Beweisantrag weder in der Hauptverhandlung beschieden noch in den Urteilsgründen behandelt wird.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 2, 3, § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit - Nichteinhaltung des Mindestabstands gemäß § 4 Abs. 3 StVO - zur Geldbuße von 100 DM.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

1. Der Betroffene rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Amtsgericht einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der Verteidigung entgegen einer schriftlichen Zusage in der Hauptverhandlung weder verlesen noch über den Beweisantrag entschieden habe.

Diesem Vorbringen liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: