BayObLG - Beschluß vom 08.06.1993 (1 ObOWi 179/93) - DRsp Nr. 1994/7127
BayObLG, Beschluß vom 08.06.1993 - Aktenzeichen 1 ObOWi 179/93
DRsp Nr. 1994/7127
Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen zur Hauptverhandlung über seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu beachten. Daß das AG dieser Pflicht genügt hat, muß im Urteil, in dem der Einspruch nach § 74 Abs. 2OWiG verworfen wird, näher begründet werden.