BayObLG - Beschluss vom 09.06.1992
3 ObOWi 48/92
Normen:
OWiG § 67 ;
Fundstellen:
VRS 83, 364

BayObLG - Beschluss vom 09.06.1992 (3 ObOWi 48/92) - DRsp Nr. 1994/7200

BayObLG, Beschluss vom 09.06.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 48/92

DRsp Nr. 1994/7200

1. In einer bestreitenden Stellungnahme im Anhörungsverfahren liegt noch kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der erlassen worden ist, ohne daß de Betroffene im Zeitpunkt der Stellungnahme davon Kenntnis hatte. 2. Erklärt der Betroffene bzw. sein Verteidiger in der dennoch durchgeführten Hauptverhandlung, die Stellungnahme sei als Einspruch zu verstehen, so kann diese Erklärung ihrerseits als (verspäteter) Einspruch gewertet werden.

Normenkette:

OWiG § 67 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg hatte durch Bußgeldbescheid vom 5.12.1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG eine Geldbuße in Höhe von 500 DM verhängt.

Vor Zustellung dieses Bußgeldbescheides an den Betroffenen am 18.12.1991 ging bei der Staatsanwaltschaft am 17.12.1991 ein Schreiben des Verteidigers des Betroffenen vom selben Tag ein, in dem dieser seine im Rahmen der Anhörung gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 1.10.1991 ergänzte bzw. berichtigte.

Nachdem der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 14.2.1992 erklärt hatte, der Schriftsatz vom 17.12.1991 sei als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu verstehen, setzte das Amtsgericht Augsburg durch Urteil vom 14.2.1992 gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Rechtsberatung eine Geldbuße von 500 DM fest.