BayObLG - Beschluß vom 15.03.1995
2 ObOWi 13/95
Normen:
OWiG § 14 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 53
DRsp II(294)290b
NZV 1995, 458
VRS 89, 236
VerkMitt 1996, 19

BayObLG - Beschluß vom 15.03.1995 (2 ObOWi 13/95) - DRsp Nr. 1995/4847

BayObLG, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 13/95

DRsp Nr. 1995/4847

»Wer die an ihn ausgegebenen roten Dauerkennzeichen einem Dritten überläßt, kann Beteiligter der Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzen seines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Zulassung sein, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen des Betroffenen die Kennzeichen nicht für eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt verwendet.«

Normenkette:

OWiG § 14 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 28 ;

Gründe:

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen nicht die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVZO i.V.m. § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.

Danach handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug (oder einen Kraftfahrzeuganhänger) ohne die erforderliche Zulassung (oder Betriebserlaubnis) auf einer öffentlichen Straße in Betrieb setzt.

Das "Inbetriebsetzen" eines Kraftfahrzeugs i. S. der genannten Bestimmungen setzt nicht das persönliche Führen des Fahrzeugs voraus. Der Tatbestand kann deshalb nicht nur vom Fahrzeugführer erfüllt werden, sondern auch von dem, der - gleichgültig, ob als Fahrzeughalter oder aufgrund einer sonst für ihn bestehenden Verfügungsmöglichkeit - das Fahrzeug durch einen Dritten im Verkehr führen läßt (BayObLG VRS 43, 457 ff.; OLG Düsseldorf VRS 68, 385/387; OLG Köln VRS 72, 137/139).