BayObLG - Beschluß vom 17.11.1995
2 ObOWi 706/95
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 193
DAR 1996, 104
NZV 1996, 120
VRS 91, 72
VerkMitt 1996, 75
VersR 1997, 252

BayObLG - Beschluß vom 17.11.1995 (2 ObOWi 706/95) - DRsp Nr. 1996/21711

BayObLG, Beschluß vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 706/95

DRsp Nr. 1996/21711

»Fährt der Betroffene an einer Wechsellichtzeichenanlage, die für jeden der zwei markierten und mit in verschiedene Richtungen weisenden Pfeilen nach Zeichen 297 StVO versehenen Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen gibt (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO), auf dem Fahrstreifen, für den die Ampel "Grün" zeigt, in die Kreuzung oder Einmündung ein, um dort auf den Fahrstreifen zu wechseln, der durch Rotlicht gesperrt ist, so erfüllt er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zumindest dann, wenn er von vornherein die Absicht hatte, in der durch Rotlicht gesperrten Richtung weiterzufahren (Ergänzung zu BayObLGSt 1982, 155).«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand: