BayObLG - Beschluß vom 18.04.1994
1 ObOWi 86/94
Normen:
BKatV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 8, Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 329
NZV 1994, 287
VRS 87, 382

BayObLG - Beschluß vom 18.04.1994 (1 ObOWi 86/94) - DRsp Nr. 1994/7038

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 1 ObOWi 86/94

DRsp Nr. 1994/7038

Ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß, der zwingend zur Verhängung eines Fahrverbots führt, liegt auch bei einer Rotphase von länger als einer Sekunde nicht vor, wenn der Betroffene unter Beachtung des von links kommenden Querverkehrs nach rechts abbiegt und dabei eine hinter der Einmündung befindliche sogenannte Auffangampel, die den Fußgängerlängsverkehr schützt, übersehen hat.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 8, Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Betroffene fuhr am 11.2.1993 gegen 16.15 Uhr mit ihrem Pkw in München auf der A-V-Straße in westlicher Richtung. An der Einmündung der A-V-Straße in die F-Straße bog die Betroffene nach rechts in die F-Straße ab und setzte ihre Fahrt in nördlicher Richtung fort. Dabei hatte die Betroffene aus Unachtsamkeit übersehen, daß sich unmittelbar nördlich der Einmündung ein mit einer sogenannten Auffangampel gesicherter Fußgängerüberweg befand. Die Lichtsignalanlage war zum Zeitpunkt des Einfahrens der Betroffenen in die F-Straße in Betrieb und zeigte bereits etwa 6 Sekunden Rotlicht, als die Betroffene die südlich des Fußgängerüberweges befindliche Haltelinie überfuhr und ihre Fahrt in nördlicher Richtung fortsetzte.