Der Betroffene befuhr am 26.10.1994 gegen 19.35 Uhr mit seinem Pkw die B 19 von Bad Neustadt kommend in Fahrtrichtung Würzburg bei Kilometer 48,20 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 148 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 80 km/h begrenzt war.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 800 DM und ordnete ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an.
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