BayObLG - Beschluß vom 21.02.1996
2 ObOWi 126/96
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. c, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 15
DAR 1996, 243
DRsp II(286)277c
NZV 1996, 375
VRS 91, 391
VerkMitt 1996, 81

BayObLG - Beschluß vom 21.02.1996 (2 ObOWi 126/96) - DRsp Nr. 1996/21692

BayObLG, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 126/96

DRsp Nr. 1996/21692

»Hat der Betroffene die außerhalb geschlossener Ortschaften durch Zeichen 274 auf 80 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten und ist ihm Vorsatz nur vorzuwerfen, soweit die Überschreitung die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit betrifft, so kann er wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO verurteilt werden. Die zugleich begangene fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO kann im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung berücksichtigt werden.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. c, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Betroffene befuhr am 26.10.1994 gegen 19.35 Uhr mit seinem Pkw die B 19 von Bad Neustadt kommend in Fahrtrichtung Würzburg bei Kilometer 48,20 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 148 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 80 km/h begrenzt war.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 800 DM und ordnete ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an.