BayObLG - Beschluß vom 21.03.1996 (1 ObOWi 156/96) - DRsp Nr. 1997/5976
BayObLG, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 156/96
DRsp Nr. 1997/5976
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen zur Hauptverhandlung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene ca. 500 km vom Gerichtsort entfernt wohnt, eine Geldbuße von 80,-- DM zu erwarten und nicht ersichtlich ist, welche Fragen oder Vorhalte dem Betroffenen nicht auch durch einen ersuchten Richter vorgelegt werden können.