BayObLG - Beschluß vom 21.03.1996
1 ObOWi 156/96
Normen:
OWiG §§ 73, 74 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 433

BayObLG - Beschluß vom 21.03.1996 (1 ObOWi 156/96) - DRsp Nr. 1997/5976

BayObLG, Beschluß vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 156/96

DRsp Nr. 1997/5976

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen zur Hauptverhandlung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene ca. 500 km vom Gerichtsort entfernt wohnt, eine Geldbuße von 80,-- DM zu erwarten und nicht ersichtlich ist, welche Fragen oder Vorhalte dem Betroffenen nicht auch durch einen ersuchten Richter vorgelegt werden können.

Normenkette:

OWiG §§ 73, 74 ;
Fundstellen
ZfS 1996, 433