BayObLG - Beschluß vom 21.04.1994
1 ObOWi 385/93
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ; StPO § 237 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1994, 79
DRsp IV(468)172b-c
NJW 1995, 2120
VRS 87, 360

BayObLG - Beschluß vom 21.04.1994 (1 ObOWi 385/93) - DRsp Nr. 1994/7036

BayObLG, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 1 ObOWi 385/93

DRsp Nr. 1994/7036

»1. Ordnet das Gericht in einem Bußgeldverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Betroffenen an, so erstreckt sich diese Anordnung nicht ohne weiteres auf ein später jenem Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung hinzuverbundenes weiteres Bußgeldverfahren. 2. Werden mehrere verbundene Verfahren gleichzeitig verhandelt, müssen die Gründe eines Verwerfungsurteils erkennen lassen, daß in allen Verfahren, in denen der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde, das persönliche Erscheinen des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet und der Betroffene nach § 74 Abs. 3 OWiG belehrt war.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ; StPO § 237 ;

Sachverhalt: