BayObLG - Beschluß vom 23.10.1996
2 ObOWi 651/96
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, 3 S. 1, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 157
DRsp IV(468)190c
MDR 1997, 488
VRS 92, 427
VerkMitt 1997, 29

BayObLG - Beschluß vom 23.10.1996 (2 ObOWi 651/96) - DRsp Nr. 1997/155

BayObLG, Beschluß vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 651/96

DRsp Nr. 1997/155

»Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen ist trotz geringer Bedeutung der Sache (Bußgeld von 160 DM) und weiter Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort rechtswirksam, wenn der Tatrichter ausweislich seiner Begründung die Anwesenheit des Betroffenen für seine Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen (Verkehrsunfall) für erforderlich hält.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, 3 S. 1, § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid vom 26.9.1995 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot in einer unübersichtlichen Kurve und Fahrens mit einer nicht den Straßenverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit sowie Schädigung und Gefährdung anderer (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 StVO) eine Geldbuße in Höhe von 160 DM festgesetzt.