BayObLG - Beschluss vom 24.01.1992
3 ObOWi 126/91
Normen:
StVZO § 57a; Wiener Übereinkommen;
Fundstellen:
NZV 1992, 376
VRS 83, 65

BayObLG - Beschluss vom 24.01.1992 (3 ObOWi 126/91) - DRsp Nr. 1994/7223

BayObLG, Beschluss vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 126/91

DRsp Nr. 1994/7223

Eine Pflicht zur Benutzung eines Fahrtschreibers i.S. des § 57 a StVZO, der in einem Kfz eingebaut ist, das in einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommensvom 8.11.1968 zugelassen ist und nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, besteht nicht.

Normenkette:

StVZO § 57a; Wiener Übereinkommen;

Gründe

I.

Am 5.8.1991 verhängte das Amtsgericht Lindau (Bodensee) gegen den Betroffenen wegen zwei sachlich zusammentreffender vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten des nicht ordnungsgemäßen Betriebs des Fahrtschreibers Geldbußen von 75,-- und 150,-- DM.

Nach den Feststellungen des Urteils fuhr der Betroffene am 20.2.1991 und am 6.3.1991 mit einem in Schweden zugelassenen Sattelzug, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 38 t hatte, vorübergehend auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland. Während der Fahrt betrieb er den im Fahrzeug eingebauten, allerdings ungeeichten Fahrtschreiber nicht. Er führte jedoch das persönliche Kontrollbuch. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.