BayObLG - Beschluß vom 25.08.1994
2 ObOWi 358/94
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1994, 164
DRsp IV(468)190d
NStZ 1995, 39
VRS 88, 266
ZfS 1995, 36
wistra 1995, 120

BayObLG - Beschluß vom 25.08.1994 (2 ObOWi 358/94) - DRsp Nr. 1995/1248

BayObLG, Beschluß vom 25.08.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 358/94

DRsp Nr. 1995/1248

»Beantragt der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, im Hinblick auf die weite Entfernung vom Gerichtsort rechtzeitig vor dem Termin seine kommissarische Vernehmung, so darf ohne Durchführung dieser Vernehmung auch dann nicht in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, wenn er bereits eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat und seine Anwesenheit zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 73 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h zur Geldbuße von 100 DM. Gegen das in seiner Abwesenheit verkündete Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragte; der Betroffene rügte die Verletzung des formellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Sie hat (vorläufig) Erfolg.