BayObLG - Beschluß vom 25.10.1995
2 St RR 167/95
Normen:
StPO § 46, § 314 Abs. 1, § 329 Abs. 1 S. 1, § 353, § 354 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 175
NStZ-RR 1996, 74
VRS 91, 40

BayObLG - Beschluß vom 25.10.1995 (2 St RR 167/95) - DRsp Nr. 1996/21718

BayObLG, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 2 St RR 167/95

DRsp Nr. 1996/21718

»Ergibt die aufgrund zulässiger Revision von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, daß die Berufung verspätet eingelegt worden war, und hat der Angeklagte im Revisionsverfahren Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsfrist beantragt, so ist ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO erlassenes Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch und anschließend über die Berufung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es ist nicht möglich, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsgesuchs zu warten (im Anschluß an BayObLGSt 1987, 102).«

Normenkette:

StPO § 46, § 314 Abs. 1, § 329 Abs. 1 S. 1, § 353, § 354 ;

Tatbestand: