BayObLG - Beschluß vom 27.01.1994
2 ObOWi 483/93
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.4; Bußgeldkatalog Nr. 34. 2; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 246
NZV 1994, 200
VRS 87, 151

BayObLG - Beschluß vom 27.01.1994 (2 ObOWi 483/93) - DRsp Nr. 1994/7059

BayObLG, Beschluß vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 483/93

DRsp Nr. 1994/7059

»Fährt der Betroffene in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich ein, so ist für die Berechnung der in Nr. 34. 2 des Bußgeldkatalogs bestimmten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Haltlinie (Zeichen 294) überfahren wird.«

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.4; Bußgeldkatalog Nr. 34. 2; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 6.4. 1992 mit seinem Pkw das Weichengereuth in Coburg in Richtung Neuer Weg. Kurz nach der Einmündung Marschberg "durchfuhr er die dort aufgestellte Fußgängerampel - so das Amtsgericht -, obwohl diese für den Fahrzeugverkehr mindestens 1, 32 Sekunden Rotlicht zeigte. Er handelte aus Unachtsamkeit.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Mißachtung eines roten Wechsellichtzeichens zur Geldbuße von 250 DM und setzte gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat fest. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gründe: