BayObLG - Beschluß vom 27.10.1993
2 ObOWi 446/93
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 276 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 122
NZV 1994, 242

BayObLG - Beschluß vom 27.10.1993 (2 ObOWi 446/93) - DRsp Nr. 1994/7092

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 446/93

DRsp Nr. 1994/7092

1. Erfolgt die Überwachung des Abstandes mit Hilfe einer stationären Videokamera und zusätzlicher Beobachtung durch einen geschulten Polizeibeamten und liegen besondere Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Richtlinien des Bayer. Staatsministeriums des Inneren für die polizeiliche Verkehrsüberwachung nicht vor, kann davon ausgegangen werden, daß diese Richtlinien eingehalten, die Geräte entsprechend aufgestellt und der Abstand zutreffend gemessen wurden. 2. Es ist Sache des Betroffenen, etwaige Abweichungen von den Richtlinien, falsche Berechnungen oder sonstige Fehler bei der Beweiswürdigung mit einer formgerechten Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beanstanden.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 276 ; StVO § 4 ;

Hinweise:

Hinweis: Im Anschluß an BGH Beschluß vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - veröffentlicht in NJW 1993, 3081 = DAR 1993, 474

Fundstellen
DAR 1994, 122