BayObLG - Beschluß vom 28.10.1996 (2 ObOWi 724/96) - DRsp Nr. 1997/5975
BayObLG, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 724/96
DRsp Nr. 1997/5975
Einem rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Vernehmung durch den ersuchten Richter ist stattzugeben, wenn triftige Gründe sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung rechtfertigen und besondere Gründe dem nicht entgegenstellen (hier: weite Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtssitz - Geldbuße von 80,-- DM).