BayObLG - Beschluss vom 30.01.1992
2 ObOWi 452/91
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 83, 207

BayObLG - Beschluss vom 30.01.1992 (2 ObOWi 452/91) - DRsp Nr. 1994/7221

BayObLG, Beschluss vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 452/91

DRsp Nr. 1994/7221

Für die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines sehr weit entfernt wohnenden Betroffenen genügt die vom Gericht rein abstrakt aufgezeigte und nach Sachlage nicht konkretisierbare Möglichkeit nicht, daß sich nach der Beweisaufnahme noch sachaufklärende Fragen an den Betroffenen ergeben könnten.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 29.4.1991 ist gegen den Betroffenen wegen unzureichenden Sicherheitsabstands eine Geldbuße von 150 DM festgesetzt worden.

Nach rechtzeitigen Einspruch hat der Betroffene schriftlich durch seinen Verteidiger die kommissarische Vernehmung beim Amtsgericht Montabaur beantragt und sich wie folgt eingelassen:

"Der Betroffene hat keine Erinnerung daran, dass er eine längere Zeit in einem gefährdenden Abstand, wie im Printerabzug vom Videoband ausgewiesen, fuhr.

Ausweislich des Printerabzugs vom Videoband befand sich der Betroffenen mit seinem Pkw in seiner Fahrzeugkolonne, die sich in einem Überholvorgang zu einem auf der rechten Fahrspur befindlichen Lastzug befand. Der vor ihm fahrende Pkw hat entgegen der Annahme des Betroffenen die Fahrgeschwindigkeit nicht beibehalten, sondern geringfügig herabgesetzt, so dass es zu einer kurzzeitigen Annäherung gekommen ist."

Abschließend hat der Verteidiger die Herabsetzung der Geldbuße unter die Eintragungsgrenze angeregt.