BayObLG - Beschluss vom 30.03.1992
3 ObOWi 24/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 288
VRS 83, 180

BayObLG - Beschluss vom 30.03.1992 (3 ObOWi 24/92) - DRsp Nr. 1994/7209

BayObLG, Beschluss vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 24/92

DRsp Nr. 1994/7209

1. Die Zulassungsbeschränkung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gilt nicht für Verfahrensverstöße, die zugleich die Versagung rechtlichen Gehörs i.S. von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beinhalten. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und nicht nur einfaches Verfahrensrecht wird verletzt, wenn das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter wesentlicher Entschuldigungsgründe nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft und sich mit dem Entschuldigungsvorbringen in den Urteilsgründen nicht auseinandersetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München verwarf mit Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG vom 16.1.1992 den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 27.9.1991, durch welchen gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 62, 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt worden war. Durch Beschluss vom 24;10.1991 hatte das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet.

Mit seinem als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelf beanstandet der Betroffene mit der Verfahrensrüge die Versagung rechtlichen Gehörs.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen, weil das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).