I.
Das Amtsgericht München verwarf mit Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG vom 16.1.1992 den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 27.9.1991, durch welchen gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 62, 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt worden war. Durch Beschluss vom 24;10.1991 hatte das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet.
Mit seinem als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelf beanstandet der Betroffene mit der Verfahrensrüge die Versagung rechtlichen Gehörs.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen, weil das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
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