BayObLG - Beschluß vom 30.03.1992 (ObOWi 24/92) - DRsp Nr. 1994/7210
BayObLG, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen ObOWi 24/92
DRsp Nr. 1994/7210
1. Die Zulassungsbeschränkung des § 80 Abs. 2 Nr. 1OWiG gilt nicht für Verfahrensverstöße, die zugleich die Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2OWiG beinhalten.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und nicht nur einfaches Verfahrensrecht wird verletzt, wenn das AG den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter wesentlicher Entschuldigungsgründe nach § 74 Abs. 2OWiG verwirft und sich mit dem Entschuldigungsvorbringen in den Urteilsgründen nicht auseinandersetzt.