BayObLG - Beschluß vom 30.03.1992
ObOWi 24/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 392

BayObLG - Beschluß vom 30.03.1992 (ObOWi 24/92) - DRsp Nr. 1994/7210

BayObLG, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen ObOWi 24/92

DRsp Nr. 1994/7210

1. Die Zulassungsbeschränkung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gilt nicht für Verfahrensverstöße, die zugleich die Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beinhalten. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und nicht nur einfaches Verfahrensrecht wird verletzt, wenn das AG den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter wesentlicher Entschuldigungsgründe nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft und sich mit dem Entschuldigungsvorbringen in den Urteilsgründen nicht auseinandersetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
ZfS 1992, 392