BayObLG - Beschluß vom 30.11.1994
2 ObOWi 563/94
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261, § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 163
VRS 88, 360
VerkMitt 1996, 2

BayObLG - Beschluß vom 30.11.1994 (2 ObOWi 563/94) - DRsp Nr. 1995/3584

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 563/94

DRsp Nr. 1995/3584

»Beruht die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft auf dem Vergleich zwischen Meßfoto und Erscheinungsbild des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe die übereinstimmenden Identifizierungsmerkmale, die die Grundlage der Überzeugung bildeten, wiedergeben. Daran hat sich durch die Rechtsprechung zum notwendigen Umfang der Urteilsgründe bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (BGHSt 39, 291) nichts geändert.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 261, § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 36 km/h zur Geldbuße von 300 DM und ordnete ein Fahrverbot auf die Dauer eines Monats an. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandete der Betroffene das Verfahren und rügte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

1. Der Betroffene hat zur Sache keine Angaben gemacht. Das Amtsgericht hat den Nachweis seiner Täterschaft als erbracht angesehen und hierzu ausgeführt: