BayObLG - Beschluß vom 30.12.1999
3 ObOWi 126/99
Normen:
VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Nr. 6 ; PostG § 4 Nr. 1, § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 183
DAR 2000, 174
NZV 2000, 336
VRS 98, 313

BayObLG - Beschluß vom 30.12.1999 (3 ObOWi 126/99) - DRsp Nr. 2000/1897

BayObLG, Beschluß vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 126/99

DRsp Nr. 2000/1897

»Für Subunternehmer der Deutschen Post AG gilt die VO (EWG) Nr. 3820/85 nur dann nicht, wenn sie ausschließlich Postsachen befördern, die in den Bereich der gesetzlichen Exklusivlizenz der Post fallen, und wenn sie einer Kontrolle durch die Post unterliegen, welche das von der genannten Verordnung angestrebte Ziel einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und der Sicherheit im Straßenverkehr verwirklichen soll.«

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Nr. 6 ; PostG § 4 Nr. 1, § 51 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Dem Betroffenen war angelastet worden, in der Zeit vom 1. bis 2.12.1998 mit dem LKW einer Subunternehmerin der Post AG Briefe oder Pakete befördert und dabei die Überschreitung der Lenkzeit billigend in Kauf genommen zu haben.

Das Amtsgericht sprach den Betroffenen am 17.8.1999 vom Vorwurf frei, die Lenkzeit am Steuer eines LKW Überschritten zu haben.

Nach Auffassung des Amtsrichters handelte es sich bei dem LKW jedoch um ein Fahrzeug im Sinne des Art. 4 Nr. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85, das von einer zuständigen Stelle des Postsachenbeförderungsdienstes eingesetzt wurde, so daß es nicht den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 unterfiel.

Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Gründe: