BVerwG - Urteil vom 22.04.1997
1 D 24.96
Normen:
BBG § 54 S. 3 § 77 Abs. 1 S. 2 ; BDO § 14 ; DDR- StVO § 7 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 8 ; StVG § 29 ; StVZO § 13a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BVerwGE 113, 79
DtZ 1997, 296
DÖV 1998, 256
IÖD 1997, 283
NJW 1997, 2696
PersV 1997, 421
ZBR 1998, 45
Vorinstanzen:
BDiG - Urteil vom 10.01.1996 - IV VL 40/95,

Beamtenrecht - Disziplinarrecht, Berücksichtigung einer in der DDR begangenen tilgungsreifen Trunkenheitsfahrt

BVerwG, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 D 24.96

DRsp Nr. 2007/3859

Beamtenrecht - Disziplinarrecht, Berücksichtigung einer in der DDR begangenen tilgungsreifen Trunkenheitsfahrt

»Ein in der DDR mit einer Ordnungsstrafe geahndetes alkoholbedingtes Verkehrsvergehen kann im Rahmen des § 14 BDO einem Beamten als vordienstliche Belastung dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn im Zeitpunkt des Dienstvergehens die Ordnungsstrafe nach Bundesrecht getilgt oder tilgungsreif gewesen wäre.«

Normenkette:

BBG § 54 S. 3 § 77 Abs. 1 S. 2 ; BDO § 14 ; DDR- StVO § 7 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 8 ; StVG § 29 ; StVZO § 13a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a ;

Gründe:

I.

1. Durch Strafbefehl verhängte das Amtsgericht gegen den Beamten wegen - vorsätzlichen - unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Schädigung eines anderen im Straßenverkehr eine Geldbuße in Höhe von 100 DM und entzog dem Beamten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten. Auf seinen strafmaßbeschränkten Einspruch hin änderte das Amtsgericht die Geldstrafe in 40 Tagessätze zu je 45 DM ab.

Das Amtsgericht verhängte ferner gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 70 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 8 Monaten.