VGH Bayern - Urteil vom 30.09.2009
8 A 06.40004
Normen:
FFH-RL Art. 6 Abs. 3; EG Art. 5 Abs. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 43; BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17; FStrG § 17d; FStrG § 17e; FStrG § 19; FStrG § 24; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 76 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1;

Beeinträchtigungen des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiets) Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch einen Straßenbau; Flächenverlust eines geschützten natürlichen Lebensraumtyps durch ein Infrastrukturplanungsvorhaben; Fehlerfreie fernstraßenrechtliche Planfeststellung i.R.e. Planänderung ohne erneute Abwägung der Behörde; Materielle Präklusion einer Verbandsklage eines Naturschutzvereins ohne substantierte artenschutzrechtliche Darlegung; Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative einer sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde i.R.d. Artenschutzrechts; Mängelfreie Abwägung der Gesichtspunkte Lärm und Verkehrsführung i.R.d. Anliegerinteressen; Existenzfähigkeit eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs i.R.e. Abtretungsverlusts von weniger als 5% der Betriebsfläche

VGH Bayern, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 8 A 06.40004

DRsp Nr. 2009/28448

Beeinträchtigungen des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiets) "Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch einen Straßenbau; Flächenverlust eines geschützten natürlichen Lebensraumtyps durch ein Infrastrukturplanungsvorhaben; Fehlerfreie fernstraßenrechtliche Planfeststellung i.R.e. Planänderung ohne erneute Abwägung der Behörde; Materielle Präklusion einer Verbandsklage eines Naturschutzvereins ohne substantierte artenschutzrechtliche Darlegung; Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative einer sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde i.R.d. Artenschutzrechts; Mängelfreie Abwägung der Gesichtspunkte Lärm und Verkehrsführung i.R.d. Anliegerinteressen; Existenzfähigkeit eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs i.R.e. Abtretungsverlusts von weniger als 5% der Betriebsfläche